Erbschaftssteuer
Bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen wird häufig nur daran gedacht, wem der Nachlass nach dem Tode des Erblassers zufallen soll. Dabei wird übersehen, dass die insoweit getroffenen Verfügungen erbschaftssteuerlich äußerst nachteilig sein können. Dies gilt insbesondere für das sogenannte „Berliner Testament“. Durch kreative Gestaltung können häufig die gleichen erbrechtlichen Ziele unter Einsparung von erheblichen Erbschaftssteuerbeträgen erreicht werden. Insoweit arbeiten wir selbstverständlich im Bedarfsfall auch mit den jeweiligen steuerlichen Beratern des Mandanten zusammen.
Rechtsanwalt Lücker, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger fernmündlicher Terminsvereinbarung – oder per Mail – für eine Beratung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.