Vererblichkeit von Urlaubsansprüchen
In der deutschen Rechtsprechung wurden offene Urlaubsansprüche nach dem Tod des Arbeitnehmers bisher als verfallen angesehen. Dies steht allerdings in gewisser Weise im Widerspruch zur rechtlichen Praxis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsverträge, bei denen nach § 7 Abs. 4 BurlG offener Urlaub abgegolten, also ausgezahlt werden muss.
Daher hat der Europäische Gerichtshof bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht mehr angewendet werden darf. Stattdessen findet das Unionsrecht Anwendung, nach dem ein offener Urlaubsanspruch nicht durch den Tod des Arbeitnehmers erlischt. Aus diesem Grunde steht den Erben ein finanzieller Ausgleich zu. § 7 Abs. 4 BUrlG, der bisher nur für Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag galt, wird in Zukunft also auch gelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod eines Arbeitnehmers endet. Der offene Urlaub wird dadurch zu einem Abgeltungsanspruch, der als finanzieller Anspruch zur Erbmasse gezählt wird.
Am 22.01.2019 hat das Bundesarbeitsgericht erstmalig den neuen Bestimmungen entsprechend geurteilt. Es hat sich damit offiziell dem EuGH angeschlossen und entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung die Vererblichkeit des Urlaubsanspruches bestätigt.
Darüber hinaus beschränkte es die Vererblichkeit nicht nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BurlG in Höhe von 24 Werktagen, sondern weitete sie auch auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie übergesetzlichen Urlaub nach dem TVöD aus.
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