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Streichungen im Testament

Testamente können in notarieller Form oder handschriftlich errichtet werden. Das handschriftliche Testament ist dem in notarieller Form errichteten Testament gleichwertig. Es muss aber formwirksam errichtet werden, d. h. vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Außerdem sollte das handschriftliche Testament das Datum seiner Errichtung tragen. Spätere Änderungen im handschriftlichen Testament sind jederzeit zulässig. Es empfiehlt sich jedoch in dem Fall, das Testament gänzlich neu zu schreiben und zu unterschreiben, wie der nachstehende Fall verdeutlicht:

Ein Mann setzte in einem handschriftlichen Testament ein befreundetes Ehepaar als seine Alleinerben ein. Die entsprechende Passage im Testament wurde allerdings durchgestrichen und zwar mit einem anderen Kugelschreiber, als mit welchem das Testament erstellt wurde. Als das Ehepaar einen Erbschein beantragte, trug es vor, dass die Streichungen nicht vom Erblasser selbst stammen und nicht seinem wirklichen Willen entsprochen hätten.

Die Lebensgefährtin des Erblassers war allerdings dieser Meinung und beharrte auf ihrer Aussage, dass der Verstorbene die Streichungen durchaus vorgenommen hatte, um das Testament zu ändern.

Das Gericht folgte ihren Ausführungen jedoch nicht und stellte klar, dass durch die Streichung kein wirksamer Widerruf der Erbeinsetzung vorliegen würde. Das Gericht könne nicht feststellen, dass es Beweise dafür gäbe, dass der Erblasser die Erbeinsetzung selbst durchgestrichen hätte. Zwar habe er vor Freunden davon gesprochen, sein Testament zu ändern, die tatsächliche Streichung der Passage könne allerdings niemand bezeugen. Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass das Durchstreichen eines Textes durch einen Erblasser nicht unbedingt dessen Widerrufsabsicht ausdrücken muss, sondern auch bedeuten kann, dass ein Widerruf erst mit der Errichtung eines neuen Testaments gelten soll.

In vorliegendem Fall ging das Gericht davon aus, dass der Mann genau dies beabsichtigte. Es kam nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass er eine Bekannte, die sich um ihn kümmerte, als Erbin einsetzen wollte, aber leider nicht mehr dazu gekommen war. Ein Indiz für diese Auslegung war für das Gericht auch die Tatsache, dass das Erbe durch die Streichung ohne eine neue Erbenbestimmung an den Staat fallen würde. Dies entsprach nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht dem Willen des Erblassers.

Rechtsanwalt Lücker – Fachanwalt für Familien- und Erbrecht – steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung per Telefon oder Mail gerne für eine Erstberatung im Familien- oder Erbrecht zur Verfügung.

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