Das Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einen anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden. Eine derartige letztwillige Verfügung bezeichnet das Gesetz als Vermächtnis (§ 1939 BGB).
Das Vermächtnis setzt also zunächst ein wirksames Testament voraus. Im Unterschied zum testamentarisch eingesetzten Erben, wird der Vermächtnisnehmer nicht Rechtsnachfolger des Erblassers, sondern hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben/die Erben.
Der Erbe muss das Vermächtnis erfüllen, sofern der Vermächtnisnehmer einen entsprechenden Anspruch stellt. Ist der Erbe mit Pflichtteilslasten beschwert, kann er das Vermächtnis gegebenenfalls kürzen.
Darüber hinaus ist der Wert des Vermächtnisses in der Regel auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen.
Das Gesetz kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Vermächtnisse, beispielsweise das Wahlvermächtnis, das Gattungsvermächtnis, das Quotenvermächtnis, das Zweckvermächtnis, das gemeinschaftliche Vermächtnis, das Verschaffungsvermächtnis etc.
Besonderheiten ergeben sich beim sogenannten Vorausvermächtnis, bei dem ein Erbe mit einem Vermächtnis bedacht wird. Bei unklar formulierten Testamenten kann es zu Auslegungsschwierigkeiten kommen, ob der Erblasser ein Vermächtnis, ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung letztwillig verfügt hat.
Vermächtnisse unterliegen genauso wie der Nachlass der Erbschaftssteuer. Dies ist zu bedenken, insbesondere wenn ein Vermächtnis an weit entfernte Verwandte oder Freunde/Bekannte verfügt wird, da diese häufig nur über geringe steuerliche Freibeträge verfügen.
Rechtsanwalt Lücker, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger fernmündlicher Terminsvereinbarung – oder per Mail – für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.