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BGH zu Schenkung, Erbverzicht und Dankbarkeit

In einem Urteil vom 7. Juli 2015 (X ZR 59/13) hat der Bundesgerichthof zur Behandlung von Zuwendungen, bzw. Schenkungen bei gleichzeitigem Erbverzicht des Beschenkten deutlich Stellung bezogen. Insbesondere ging es um die Frage, ob und wann eine Schenkung wegen „Undank“ zurück genommen werden kann.

Der komplizierte Hintergrund: Der Kläger verlangt die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, die er seiner Tochter aus erster Ehe geschenkt hatte.

Der Kläger forderte sein ehemaliges Eigentum jetzt zurück – und zwar wegen „Undanks“. Dies ist laut BGH aber nicht relevant, da die Tochter nicht zu Dankbarkeit verpflichtet sei, sondern die Miteigentumsanteile durch einen Erbverzicht quasi gekauft habe. Dazu müssten letztendlich die Umstände der notariellen Beglaubigung nochmals geklärt werden.

Die Vorinstanzen hatten die Klage, die auf den vom Kläger erklärten Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gestützt wurde, abgewiesen.

Zitat der Pressemitteilung zum Urteil: „Kommt es dem Erblasser in erster Linie darauf an, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichtet, spricht dies dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen.“ Dazu Rechtsanwalt Lücker: „Handelt es sich um ein Geschäft, dann kann nicht zusätzlich noch dank verlangt werden.“

Der BGH gab den Fall an das Berufungsgericht zurück mit dem Auftrag, die Umstände der notariell dokumentierten Vereinbarung nochmals genauer in die Betrachtung einfließen zu lassen und auf dieser Basis eine neue Entscheidung zu fällen. Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung dürfte das Urteil vom Berufungsgericht bestätigt werden und dann auch rechtskräftig sein.

Rechtsanwalt Lücker steht nach telefonischer Kontaktaufnahme – oder per Mail – für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

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KURT LÜCKER
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