Vorsorgevollmacht, Patientverfügung und Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung sind Begriffe, die der juristische Laie häufig synonym und damit falsch verwendet. Darüber hinaus ist dem juristischen Laien häufig nicht die Tragweite entsprechender Urkunden geläufig. Bevor man daher derartige Urkunden errichtet, sollte man Personen mit entsprechender juristischer Fachkompetenz befragen.
In diesem Zusammenhang kann dann auch geklärt werden, in welcher Form die Urkunde errichtet werden soll, insbesondere ob eine privatschriftliche Errichtung für ausreichend erachtet wird, oder die Errichtung in notarieller Form vorzuziehen ist. Schließlich sollte auch bedacht werden, dass es sinnvoll ist, entsprechende Urkunden in das Zentrale Vorsorgeregister eintragen zu lassen. Sofern Sie dies wünschen, können wir diese Eintragung für Sie vornehmen.
Rechtsanwalt Lücker, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger fernmündlicher Terminsvereinbarung – oder per Mail – für eine Beratung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.