Vermächtnisanspruch, Durchsetzung und Abwehr
Der Erblasser kann den oder die Erben oder auch den Vermächtnisnehmer selbst mit einem Vermächtnis beschweren (§ 2147 BGB). Durch das Vermächtnis wird für den Vermächtnisnehmer das Recht begründet, von dem Beschwerten das Vermächtnis zu fordern, der Bedachte erhält mithin einen Vermächtnisanspruch.
Das Vermächtnis kann in unterschiedlichster Form ausgestaltet sein, beispielsweise als Vorausvermächtnis, Wahlvermächtnis, Gattungsvermächtnis, Zweckvermächtnis, Geldvermächtnis, Quotenvermächtnis, Forderungsvermächtnis, Verschaffungs-vermächtnis etc.
Der Vermächtnisanspruch unterliegt zahlreichen erbrechtlichen Besonderheiten. Nicht selten stellt sich die Frage, ob der Vermächtnisanspruch überhaupt besteht, wann er zu erfüllen ist und ob der Erbe berechtigt ist, den Anspruch zu kürzen. Die Besonderheiten des Vermächtnisanspruchs werden vom juristischen Laien häufig nicht erkannt. Es ist daher sinnvoll, vor der Geltendmachung oder bei der Abwehr eines Vermächtnisanspruches zuvor juristischen Rat einzuholen.
Rechtsanwalt Lücker, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger fernmündlicher Terminsvereinbarung – oder per Mail – für eine Beratung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.