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Testament und letztwillige Verfügung

Es gibt verschiedene Formen der letztwilligen Verfügung. Die bekannteste Form ist das Testament. Das Testament kann sowohl in notarieller Form, als auch handschriftlich mit Unterschrift wirksam errichtet werden. Weitere Formen der letztwilligen Verfügung sind der Erbvertrag und das gemeinschaftliche Ehegattentestament.

Die bekannteste Form des gemeinschaftlichen Testamentes ist das sogenannte „Berliner Testament“. Bei diesem Testament setzen sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmen für den Fall des Ablebens des länger lebenden Ehegatten Dritte – zumeist ihre Kinder – zum Schlusserben. Häufig ist den Ehegatten nicht bekannt, dass das sogenannte „Berliner Testament“ auch seine Tücken haben kann. Das „Berliner Testament“ kann nicht nur in erbschaftssteuerlicher Hinsicht nachteilig sein, sondern kann auch nach dem Tode des Erstversterbenden zu unerwünschten erbrechtlichen Bindungen führen.

Die Errichtung eines wirksamen Testaments setzt Testierfähigkeit voraus. An der Testierfähigkeit und damit an der Wirksamkeit eines Testaments können Zweifel bestehen, wenn beispielsweise der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments demenzielle Störungen hatte und er aus diesen Gründen nicht in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Erklärung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Auch eine Beeinflussung des Testierenden, die dessen eigenen Willen ausschließt, kann zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung führen.

Bei der Testamentserrichtung kommt es darauf an, dass im Testament tatsächlich präzise der Wille des Erblassers zum Ausdruck kommt. Häufig werden von juristischen Laien aus Unkenntnis Formulierungen gewählt, die juristisch mehrdeutig sind. Dies führt nicht nur dazu, dass der Erblasserwille verfälscht werden kann, sondern ist zugleich auch der Grund für Streitigkeiten über den Nachlass, die durch rechtlich eindeutige Formulierungen hätten vermieden werden können.

Vor Errichtung eines Testaments sollte man daher auf jeden Fall juristischen Rat einholen und gegebenenfalls den Inhalt des Testaments von einem erbrechtlich versierten Fachmann überprüfen lassen.

Darüber hinaus sollte sich der Testamentserrichter Gedanken machen, ob es sinnvoll ist, für die Abwicklung des Nachlasses einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Bei der Errichtung eines Testaments sind auch die Auswirkungen einer eventuellen Testamentsanfechtung zu berücksichtigen. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, welchem die Aufhebung des Testaments unmittelbar zustattenkommen würde. Zu beachten ist insbesondere, dass die Anfechtung nur binnen Jahresfrist erfolgen kann. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.

Rechtsanwalt Lücker, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger fernmündlicher Terminsvereinbarung – oder per Mail – für eine Beratung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.