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Pflichtteilsrecht

Über das Pflichtteilsrecht garantiert der Gesetzgeber den Pflichtteilsberechtigten eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören die Kinder, die Eltern sowie der Ehegatte des Erblassers, sofern sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen worden, der geringer ist als der Pflichtteil, so kann er einen Zusatzpflichtteil verlangen.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach dem gesetzlichen Erbteil. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Zur Durchsetzung ihres Pflichtteilsanspruchs steht den Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch gegen den Erben/die Erben zu. Hat der Erblasser einem Dritten Schenkungen gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung seines Pflichtteils in Form eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Erben geltend machen, sofern die Schenkung nicht länger als 10 Jahre vor dem Erbfall zurückliegt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen, die über 10 Jahre zurückliegen.

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Verjährung. Der Erblasser kann auch unter eng bestimmten Voraussetzungen dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch durch einen entsprechenden Pflichtteilsverzichtvertrag, der formbedürftig ist, auf seinen Pflichtteil verzichten.

Das Pflichtteilsrecht ist nicht nur äußerst kompliziert, sondern auch sehr streitanfällig. Bereits bei der Berechnung der Pflichtteilsquote unterlaufen juristischen Laien häufig schwerwiegende Fehler. Daneben bereitet auch die Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, die allerdings durch fachkundigen Beistand erheblich reduziert werden können. Die tatsächlich und rechtlich schwierige Materie des Pflichtteilsrechts kann in der Regel nur mit erbrechtlicher Kompetenz geklärt und geregelt werden.

Rechtsanwalt Lücker, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger fernmündlicher Terminsvereinbarung – oder per Mail – für eine Beratung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.