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Erbauseinandersetzungen

Hinterlässt ein Erblasser mehr als einen Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 BGB).

Der Nachlass ist von allen Erben gemeinschaftlich zu verwalten. Der einzelne Miterbe ist nicht befugt, über seinen Anteil an einzelnen Nachlasswerten zu verfügen. Die insoweit bestehenden gesetzlichen Restriktionen enden erst, wenn sich die Erbengemeinschaft über den Nachlass auseinandergesetzt hat. Aus diesem Grunde kann jeder Miterbe prinzipiell jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB).

Der Erblasser hat dauerhaft keine Möglichkeit, die Auseinandersetzung zu unterbinden. Er kann zwar durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder die Auseinandersetzung von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen, jedoch längstens für die Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB). In vielen Fällen dürfte ein derartiger Ausschluss nicht sinnvoll sein, da der Nachlas in diesem Fall der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegt und dadurch weitere Streitigkeiten verursacht werden können. Zu bedenken ist auch, dass durch den Ausschluss der Auseinandersetzung Erbengemeinschaften in der Erbengemeinschaft entstehen können, was zu weiteren Konflikten führt.

Einigen sich die Erben nicht, so erfolgt die Auseinandersetzung zwangsweise durch Auseinandersetzungsklage. Der Ausgang solcher Verfahren ist häufig ungewiss und die Chance, eine alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gleichermaßen zufriedenstellende Lösung zu erreichen, ist gering. Es sollte daher zunächst immer eine außergerichtliche Auseinandersetzung angestrebt werden.

Eine außergerichtliche Auseinandersetzung kann beispielsweise dadurch bewirkt werden, dass sich die einzelnen Erben durch im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte vertreten lassen, die dann im Rahmen der bestehenden Kompromissbereitschaft eine einvernehmliche Einigung über das strittige Erbe herbeiführen. Das gleiche Ergebnis kann auch durch einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt erzielt werden, wenn sich alle Erben auf eine solche Person als Vermittler verständigen. Ist eine Einigung erzielt worden, kann sodann ein auf einem Teilungsplan beruhender Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen werden.

Rechtsanwalt Lücker, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger fernmündlicher Terminsvereinbarung – oder per Mail – für eine Beratung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.