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Ehegattenerbrecht, Erbrecht der Kinder

Das Ehegattenerbrecht ist in Deutschland kompliziert geregelt, da sich das Erbrecht sowohl nach familien-, als auch nach erbrechtlichen Vorschriften richtet. Bei der gesetzlichen Erbfolge wird die Erbquote durch den Güterstand beeinflusst, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben.

Weiterhin wird die Erbquote bei der gesetzlichen Erbfolge maßgeblich von der Anzahl der Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers beeinflusst. Dabei sind auch die Kinder des Erblassers zu berücksichtigen, die nicht aus der Ehe hervorgegangen sind. Eine Besonderheit im Ehegattenerbrecht ist der sogenannte „Voraus“ des Ehegatten im Falle der gesetzlichen Erbfolge. Danach hat der Ehegatte neben seinem Anspruch auf den Erbteil Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände.

Von getrenntlebenden Ehegatten wird häufig übersehen, dass trotz der Trennung noch das Ehegattenerbrecht im Falle des Todes eines Ehepartners anzuwenden ist. Dies hat zur Konsequenz, dass möglicherweise der Partner, von dem man bereits seit Jahren getrennt lebt und zu dem man keinen Kontakt mehr hat, trotzdem erbberechtigt ist. Der Ausschluss lässt sich durch entsprechende erbrechtliche Verfügungen herbeiführen.

Das Ehegattenerbrecht endet erst, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Zu beachten ist auch, dass selbst der geschiedene Ehepartner im Erbfall noch Ansprüche haben kann. Mit dem Tode des Verpflichteten gehen die Unterhaltspflichten auf den Erben als Nachlassverbindlichkeiten über.

Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so steht dem überlebenden Ehepartner ein Anspruch auf den Zugewinnausgleich zu. Der Anspruch kann pauschal berechnet werden, durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ¼ oder auch konkret für den Fall, dass der überlebende Ehegatte nicht erbt und ihm auch kein Vermächtnis zusteht oder wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Für den überlebenden Ehegatten kann es also von Vorteil sein, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den tatsächlich erzielten Zugewinn nebst Pflichtteil geltend zu machen.

Rechtsanwalt Lücker, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger fernmündlicher Terminsvereinbarung – oder per Mail – für eine Beratung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.