Testamente unbedingt sicher verwahren
Gerade im Erbrecht tun sich vor Gericht oft Abgründe auf, die einem Anwalt auch nach langjähriger Tätigkeit die Haare zu Berge stehen lassen. Ganze Familien werden auseinandergerissen und verlieren sich in Streitigkeiten über materielle Dinge, weil Personen sich unfair behandelt fühlen oder einfach nur raffgierig sind.
Ein klares, eindeutiges Testament kann derartige Probleme verhindern, wenn es nach dem Tode auch aufgefunden wird. Es bedarf nur wenig Fantasie, dass ein Testament auch schnell einmal verschwinden kann, wenn es nicht sicher aufbewahrt wird oder der Tod des Erblassers überraschend kommt.
Man stelle sich einen jungen Menschen in finanzieller Notlage vor, der über viele „Ecken“ der gesetzliche Alleinerbe eines kinderlosen Erblassers ist, von diesem aber enterbt werden soll, weil zwischen ihnen vor allem in den letzten Jahren seines Lebens nicht viel Kontakt herrschte. Sein Erbe vermacht er also lieber seinem Pfleger, der sich über Jahre hinweg sorgsam um ihn gekümmert hat und der das Geld als Vater von drei Kindern nach Meinung des Erblassers sowieso besser gebrauchen kann.
Man muss kein Drehbuchautor sein, um sich vorstellen zu können, was passiert, wenn der enterbte Verwandte durch Zufall, etwa bei der Entrümpelung der Wohnung des Verstorbenen, dieses Testament nun findet. Der Verstorbene hatte nie über ein solches Testament geredet und Andeutungen an den besagten Pfleger lassen auch erahnen, dass dieser von nichts weiß.
So liegt die Versuchung doch schon ziemlich nahe, das Testament mal eben im Kamin verschwinden zu lassen, auch wenn man sich damit strafbar macht, dies aber niemand beweisen kann und auch niemand ahnen wird.
Dieser Fall soll nur als ein Beispiel dienen, aber diese kleine Geschichte zeigt deutlich, dass es unbedingt notwendig ist, sein Testament sicher zu verwahren. Die beste Lösung dafür ist immer die amtliche Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht – vor allem wenn Auseinandersetzungen zu erwarten sind und der Erblasser sicherstellen will, dass seinem letzten Willen auch gefolgt wird.
Die Kosten dafür belaufen sich auf 75 EUR Gerichtsgebühren und 15 Euro für die Registrierung in einem zentralen Register (Testamentsregister).
Ein so hinterlegtes Testament wird in jedem Fall bei Versterben des Erblassers gefunden und seitens des Gerichtes eröffnet. Natürlich ist auch eine Änderung des hinterlegten Testaments zu jeder Zeit möglich.
Von einer Verwahrung in einem privaten Schließfach sollte indes abgeraten werden, weil auch dieses nicht davor schützt, dass es nach dem Tod des Erblassers in falsche Hände gelangt.
Rechtsanwalt Lücker – Fachanwalt für Familien- und Erbrecht – steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung, per Telefon oder Mail, gerne für eine Erstberatung im Familien- oder Erbrecht zur Verfügung.