Rückforderung lebzeitiger Schenkungen
Häufig werden zu Lebzeiten unentgeltliche Zuwendungen an nahestehende Personen, insbesondere Kinder/Ehefrauen im Zusammenhang mit einem Pflichtteils- und/oder Erbverzicht gemacht. Für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit dieser Zuwendungen kommt es nach einer neueren Entscheidung des BGH (X ZR 59/13) entscheidend auf den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien an. Neben dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen sind die Umstände des Zustandekommens, sowie deren Ausgestaltung maßgeblich.
Die Tatsache, dass ein Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt wurde, besagt nicht, dass die Verfügung nicht unentgeltlich erfolgte, sofern der Verzichtsvertrag für die Parteien als Ausgleich der Zuwendung des Erblassers anzusehen ist. Trotz Pflichtteils- oder Erbverzicht ist die Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn der Wert der Zuwendung demjenigen des zu erwartenden Erbteils entspricht bzw. diesen übersteigt.
Dies hat zur Konsequenz, dass die schenkungsrechtlichen Rückforderungs- (§§ 528, 529 BGB) und Widerrufsansprüche (§§ 530 ff. BGB) trotz Pflichtteils- und/oder Erbverzicht Bestand haben können.
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